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Kontakt
Wohnzimmer-Benefiz-Konzert MD
Norman Hübner
Am Seeufer 9
39126 Magdeburg
015738849581
[email protected]
Steuernummer: 102/143/02573
Adresse unseres Partners
Magdeburger Förderkreis krebskranker Kinder e.V.
Leipziger Str. 44
Haus 93
39120 Magdeburg
Telefon: +49 391 6629822
Fax: +49 391 6629823
E-Mail: [email protected]
Unsere Satzung
Satzung von Wohnzimmer-Benefiz-Konzert MD
§ 1 Die Organisation: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen " Wohnzimmer-Benefiz-Konzert MD " und hat seinen Sitz in Magdeburg, Am Seeufer 9.
Der Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen und sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wirkungsbereich, Charakter und Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Somit ist er selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Der Satzungszweck des Vereins ist die Durchführung des Wohnzimmer-Benefiz-Konzertes anlässlich des Internationalen Kinderkrebstages zum 15. Februar. Die gesammelten Spendengelder kommen dem Magdeburger Förderkreis krebskranker Kinder e.V. zugute. Hierin begründet sich das Akquirieren von Spendengeldern, Sponsoren, Öffentlichkeitsarbeit und weiteren Festen und Veranstaltungen, um die ebengenannten Aufgaben zu erfüllen. Hierin begründet sich auch eine zeitliche und finanzielle Unterstützung des Magdeburger Förderkreises krebskranker Kinder e.V. und seiner Stiftung Elternhaus.
4) Weiterer Zweck des Vereins ist Unterstützung von krebskranken Kindern und Kindern, die eine seltene Erkrankungen haben und/oder pflegebedürftig sind, und deren Familien – sowie die finanzielle und zeitliche Unterstützung unserer Selbsthilfegruppe für verwaisten Angehörige.
5) Der vorgenannte Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
· Durchführung des jährlichen Benefizkonzertes im Februar.
· Sammeln von Spenden zur Durchführung des Konzerts und Begleichens von Auslagen der Location, Acts, Unterstützer, Gema-Kosten, sonstiger Materialeinsätze und technischen Equipments.
· Anschaffung von Merchandise Artikeln mit dem Wohnzimmer-Benefiz-Konzert MD Logo.
· Durchführung von Werbemaßnahmen und weiterer Events, um die Bekanntheit des Vereins und seiner Ziele zu steigern.
· Zeitliche und finanzielle Unterstützung der Selbsthilfe-Gruppe verwaiste Angehörige sowie Instandhaltung der Baumwiese inkl. der aufgestellten Bänke und anderer Materialien vor Ort.
· Hilfeleistungen sowie zeitliche bzw. finanzielle Unterstützung für Kinder, die eine seltene Erkrankungen haben und/oder pflegebedürftig sind.
§ 3 Mittel der Organisation
Die Mittel zur Erreichung des Zwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden/ Sponsoring und andere Einnahmen aufgebracht. Diese dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft: Voraussetzungen, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Mitgliedsbeitrag
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und seine Satzung anerkennt, unterstützt und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und die Zustimmung des Vorstands erworben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(3) Ein Antrag enthält den Namen, das Alter und die Anschrift der/des Antrag-stellenden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Dabei sind 14 Tage Kündigungsfrist einzuhalten. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem er erklärt wird, wirksam.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder benennen.
(6) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbetrag, welcher in Fälligkeit und Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird:
· 15€ je Mitglied und Kalenderjahr, zahlbar bis zum 15. Januar bei laufender Mitgliedschaft
· Erstmalig ist Mitgliedsbeitrag unverzüglich, maximal jedoch mit einer Frist von 14 Tagen, mit Aufnahmebestätigung zu entrichten, damit diese gültig erhält.
Ist ein Mitglied zweimal, also 2 Jahre, säumig, endet die Mitgliedschaft automatisch mit Ende des Kalenderjahres.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe der Organisation
Die Organe des Vereins sind:
· der Vorstand,
· die Mitgliederversammlung (MV).
§ 6 Vorstand und seine Zuständigkeiten
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Namentlich in Form der Gründer (Nadine und Norman Hübner) vertreten.
Weiterhin werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren weitere 2 Mitglieder gewählt und in den Vorstand berufen - min. einer beiden Gründer hat immer eine Vorstandsposition zu besetzen.
Folgende Rollen werden durch sie besetzt: Vorsitzende(r), stellvertretender Vor-sitzende(r) und Schatzmeisterin.
Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide erhalten Einzelzeichnungsberechtigung. Beschlüsse des Vorstandes unterschreiben die/ der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende. Durch schriftliche Vollmacht des Vorstandes kann ein weiteres Mitglied des Vereins die Unterschriftsberechtigung im Rechtsverkehr erhalten.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt sie nach außen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der MV und Aufstellung der Tagesordnung,
· Einberufung der MV,
· Ausführung der Beschlüsse der MV,
· Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes,
· Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
· Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in der Vorstandssitzung, die von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail einberufen wird. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagungsordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in eine Person ist unzulässig. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren durch Abstimmung in digitaler Form innerhalb einer bestimmten Frist gefasst werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 6 Absatz 6 Satz 4 und 5 entsprechend.
§ 7 Mitgliederversammlung: Einberufung und Beschlussfassung
In der MV hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, eine Stimme. Die ordentliche MV findet einmal im Jahr statt und wird min. 4 Wochen vorher, schriftlich durch den Vorstand und unter Angabe einer Tagesordnung - festgesetzt durch den Vorstand -einberufen. Sofern die Mitglieder eine Mailadresse mitgeteilt haben, kann diese für die Zustellung verwendet werden.
Die MV ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
· Wahl und Abberufung des Vorstandes,
· Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
· Ernennung von (Ehren)Mitgliedern.
Die Beschlussfassung der MV
Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versamm-lungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die oder der Protokollführende wird vom Vorstand bestimmt; die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Versammlungsleitende.
Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite MV mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der oder dem jeweiligen Versammlungsleitenden und von der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
Außerordentliche MV
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Eine außerordentliche MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche MV die Paragraphen entsprechend der ordentlichen MV.
§ 8 Auflösung der Organisation
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die „Stiftung Elternhaus am Universitätsklinikum Magdeburg“, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und bleibt bis zu einer etwaigen Änderung in der MV unverändert.
Magdeburg, 05.03.2025
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